Jährliche Archive: 2022


Informationen zur aktuellen CoronaSchVO

Die Berichterstattung der letzten Tage zur aktuellen CoronaSchVO hat in Teilen  zu Irritationen geführt. Entgegen dem teilweise vermittelten Eindruck, dass für Sport in Innenräumen, also auch Hallenbädern, kein 2G+ mehr gelte, hat sich tatsächlich keine Änderung ergeben.

Die Landesregierung hat noch am Abend des 08. Februars auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW reagiert, in dem zum Ausdruck kam, dass das Land die Zugangsbeschränkungen für den gemeinsamen Sport in Innenräumen unklar formuliert habe. Für Sport in Innenräumen gilt nach dieser Anpassung der CoronaSchVO unverändert 2G+!

Für den Sport haben sich dennoch zwei kleine Erleichterungen ergeben:

  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
  • Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet. Schüler ab 18 können sich ebenfalls des Schultestnachweises bedienen.

Alle Regelungen finden sich auch auf der Homepage des Schwimmverbandes NRW.


Neue CoronaSchVO ab 13.01.2021

Ministerpräsident Wüst hatte es bereits angekündigt. Mit der ab dem 13.01.2022 geltenden CoronaSchVO ist dies nun auch rechtlich umgesetzt. Ab Donnerstag (13.01.2022) gilt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+), diese wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO)