Am Montag, 02.05.2022 kein Schwimmtraining im Hallenbad Jesuitenhof
An den folgenden Tagen muss das HBJ für den Vereinssport leider geschlossen bleiben:
Montag, 02.05.2022
Grund dafür ist krankheitsbedingter Personalmangel.
An den folgenden Tagen muss das HBJ für den Vereinssport leider geschlossen bleiben:
Montag, 02.05.2022
Grund dafür ist krankheitsbedingter Personalmangel.
Hallenbad Jesuitenhof:
Von Donnerstag, 24.02.2022 (Weiberfastnacht) bis einschließlich Montag, 28.02.2022 (Rosenmontag) bleibt das Hallenbad Jesuitenhof geschlossen.
Am Donnerstag (24.02.), Freitag (25.02.) und Montag (28.02.) findet im HBJ kein Schwimmtraining statt.
Goethestraße:
Das Lehrschwimmbecken in der Goethestraße bleibt von Donnerstag, 24.02.2022 (Weiberfastnacht) bis einschließlich Dienstag, 01.03.2022 (Veilchendienstag) geschlossen.
Am Freitag (25.02.) und Dienstag (01.03.) findet die Schwimmschule in der Goethestraße daher nicht statt.
Die Berichterstattung der letzten Tage zur aktuellen CoronaSchVO hat in Teilen zu Irritationen geführt. Entgegen dem teilweise vermittelten Eindruck, dass für Sport in Innenräumen, also auch Hallenbädern, kein 2G+ mehr gelte, hat sich tatsächlich keine Änderung ergeben.
Die Landesregierung hat noch am Abend des 08. Februars auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW reagiert, in dem zum Ausdruck kam, dass das Land die Zugangsbeschränkungen für den gemeinsamen Sport in Innenräumen unklar formuliert habe. Für Sport in Innenräumen gilt nach dieser Anpassung der CoronaSchVO unverändert 2G+!
Für den Sport haben sich dennoch zwei kleine Erleichterungen ergeben:
Alle Regelungen finden sich auch auf der Homepage des Schwimmverbandes NRW.
Ministerpräsident Wüst hatte es bereits angekündigt. Mit der ab dem 13.01.2022 geltenden CoronaSchVO ist dies nun auch rechtlich umgesetzt. Ab Donnerstag (13.01.2022) gilt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+), diese wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.
Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO)
Eine schöne Überraschung wartete auf die Schwimmerinnen und Schwimmer in der vergangenen Woche. Sowohl in der Goethestraße als auch im Hallenbad Jesuitenhof gab es vom Vorstand des AS Düren 99 eine gefüllte Nikolaustüte mit allerhand Leckereien.
Das Hallenbad Jesuitenhof bleibt vom 24.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022 geschlossen!
Mit der seit dem 04.12.2021 geltenden Änderung der Coronaschutzverordnung haben die Regeln zur Bekämpfung der Pandemie einige Klarstellungen und Verschärfungen erfahren.
Für den Schwimmsport ergeben sich aktuell keine strengeren Vorgaben. Durch eine nun erfolgte Definition wurde jedoch eine Regelung im Sinne des Sportes getroffen.
Nach der alten Vorgabe waren Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren von der 2G-Regel für den Sport ausgenommen. Dies hatte zur Folge, dass 16- und 17-jährige, für die es erst seit Mitte August eine Impfempfehlung gibt, in großer Zahl nur über einen PCR-Test am Sport teilnehmen konnten. Diese Verpflichtung ist nun weggefallen.
Durch den neu gefassten § 2 Abs 8 CoronaSchVO sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren UND bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 auch Schüler*innen im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. Durch diese Neufassung erfüllen Kinder und Jugendlich bis 17 Jahre die 2G-Anforderung per Verordnungsvorgabe. Die 2-Jahres-Lücke der alten Verordnung wurde somit aufgehoben und allen Jugendlichen haben nun die Möglichkeit sich bis zum 17.01.2022 impfen zu lassen.
Weitere Auswirkungen auf den Schwimmsport haben sich aus der neuen Verordnung auf den ersten Blick nicht ergeben. Wir werden weiter über unsere Homepage und auch direkt informieren.
Weitere Informationen findet ihr hier.
Das Land NRW ergreift weitere Maßnahmen zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen.
Damit gehen auch für den Sport einige grundsätzliche Änderungen einher. Der Schwimmverband NRW berichtet auf seiner Webseite folgendes:
„Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum ist nur noch immunisierten Personen gestattet (2G), (…) Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind von diesen Vorgaben ausgenommen.“
Konkret bedeutet dies für das Training im Hallenbad Jesuitenhof und im Lehrschwimmbecken Goethestraße, dass ab sofort vor jedem Training eine 2G-Kontrolle bei Schwimmerinnen und Schwimmern ab 16 Jahre vorgenommen wird. Wir bitten euch, den nötigen Nachweis bereitzuhalten.
Schwimmerinnen und Schwimmern ab 16 Jahren, die weder geimpft noch genesen sind, bleibt das Schwimmtraining derzeit (vorerst bis zum 21.12.2021) untersagt.
Weitere Informationen und die neue CoronSchVO (gültig ab 24.11.2021) findet ihr hier.