Neue CoronaSchVO ab 13.01.2021


Ministerpräsident Wüst hatte es bereits angekündigt. Mit der ab dem 13.01.2022 geltenden CoronaSchVO ist dies nun auch rechtlich umgesetzt. Ab Donnerstag (13.01.2022) gilt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+), diese wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.