CoronaSchVO – Änderung für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren


Mit der seit dem 04.12.2021 geltenden Änderung der Coronaschutzverordnung haben die Regeln zur Bekämpfung der Pandemie einige Klarstellungen und Verschärfungen erfahren.

Für den Schwimmsport ergeben sich aktuell keine strengeren Vorgaben. Durch eine nun erfolgte Definition wurde jedoch eine Regelung im Sinne des Sportes getroffen.

Nach der alten Vorgabe waren Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren von der 2G-Regel für den Sport ausgenommen. Dies hatte zur Folge, dass 16- und 17-jährige, für die es erst seit Mitte August eine Impfempfehlung gibt, in großer Zahl nur über einen PCR-Test am Sport teilnehmen konnten. Diese Verpflichtung ist nun weggefallen.

Durch den neu gefassten § 2 Abs 8 CoronaSchVO sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren UND bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 auch Schüler*innen im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. Durch diese Neufassung erfüllen Kinder und Jugendlich bis 17 Jahre die 2G-Anforderung per Verordnungsvorgabe. Die 2-Jahres-Lücke der alten Verordnung wurde somit aufgehoben und allen Jugendlichen haben nun die Möglichkeit sich bis zum 17.01.2022 impfen zu lassen.

Weitere Auswirkungen auf den Schwimmsport haben sich aus der neuen Verordnung auf den ersten Blick nicht ergeben. Wir werden weiter über unsere Homepage und auch direkt informieren.

Weitere Informationen findet ihr hier.

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